Inklusion

Bild: Jens Schulze

Sonderurlaub für Lehrkräfte

Nachricht 24. Januar 2017

anlässlich der Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag 2017

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung kann Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag

  • für die aktive Mitwirkung an Kirchentagsveranstaltungen, wenn die Mitwirkung von der zuständigen kirchlichen Stelle bescheinigt wird und
  • für Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen.

Über die Anträge entscheiden die Schulen in eigener Zuständigkeit.

Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Beurlaubung nach der Sonderurlaubsverordnung vorliegen, können Lehrkräfte von der Möglichkeit des flexiblen Unterrichtseinsatzes gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Unterschreiten der Unterrichtsverpflichtung aus anderen als dienstlichen Gründen) Gebrauch machen. Auch eine Entscheidung darüber ist daran zu messen, ob dienstliche Belange nicht entgegenstehen.